Klarheit ist die beste Grundlage für ein offenes, erfolgreiches Geschäftspartnerverhältnis. Deshalb informieren wir Sie nachfolgend über unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Prospektverteilung.
1. Zustellauftrag
Zustellauftrag im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist der Vertrag über die Zustellung von Druckwerken wie Prospekten, Katalogen u. ä. sowie Warenproben (Druckwerke).
2. Zustandekommen
Ein Zustellauftrag gilt als zustande gekommen, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung seitens der Leipzig Media GmbH (LMG) vorliegt.
3. Zustellabwicklung
(1) Für die Abwicklung des Auftrages sind die vereinbarten Konditionen maßgebend. Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen.
(2) Die Zustellung erfolgt zum im Zustellauftrag bestimmten Termin, sofern die Druckwerke spätestens 3 Tage vorher angeliefert werden. Exklusivzustellungen können wir nicht gewährleisten.
4. Zustellrichtlinie
Die Druckwerke werden nach folgender Richtlinie zugestellt:
Zustellung eines Exemplars in alle zugänglichen Briefkästen von Privathaushalten im Zustellgebiet, die kein Werbeverbot tragen. Ebenso werden Zustellverbote für ganze Gebäude beachtet.
5. Auftragsvorbehalt
Die LMG behält sich vor, Aufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen der Vermarktungsgesellschaft abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetzte oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für die Vermarktungsgesellschaft unzumutbar ist. Bei Auftragserteilung ist der LMG auf Verlangen ein Muster vorzulegen. Die Ablehnung eines Auftrages teilt die LMG dem Auftraggeber unverzüglich mit, dabei ist die LMG nicht verpflichtet, eine Ablehnung zu begründen.
6. Anlieferung
Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige, vollständige, korrekte und kostenfreie Anlieferung der Druckwerke an die von der LMG bestimmte Adresse bis zum von der LMG bestimmten Zeitpunkt verantwortlich. Bei verspäteter Anlieferung trägt der Auftraggeber evtl. entstandene Bereitstellungskosten.
7. Zustellquote, Reklamationen
Die LMG trifft Vorkehrungen, um eine mindestens 85%ige Zustellquote zu erreichen, Basis für diese Quote sind die erreichbaren Briefkästen im Zustellgebiet. Reklamationen müssen innerhalb von 48 Stunden nach Zustellung bei der LMG eingehen und Tag, Postleitzahl, Ort, Straße & Hausnummer, Name und Reklamationsgrund enthalten.
8. Restmengen
Unbedeutende Restmengen werden von der LMG eine Woche ab Zustelltag auf Lager gehalten. Danach ist die LMG berechtigt, bis dahin nicht abgeholte Restmengen zu entsorgen. Über größere Restmengen informiert die LMG den Auftraggeber und bewahrt diese eine Woche ab Zustelltag. Danach ist die LMG berechtigt, bis dahin nicht abgeholte Restmengen zu entsorgen.
9. Subunternehmer
Die LMG ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.
10. Rechnungsstellung, Fälligkeit, Zahlungsverzug
(1) Falls der Auftraggeber keine Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach der Zustellung übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung ablaufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden entsprechend der Preisliste gewährt.
(2) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Die Vermarktungsgesellschaft kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung eines laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Aufträge Vorauszahlung verlagen.
11. Auftragsänderungen
Stornierungen oder Änderungen müssen schriftlich erfolgen und sind kostenfrei bis 7 Tage vor Zustellung möglich. Wird diese Frist unterschritten, so ist die LMG berechtigt, vom Auftraggeber die bis dahin entstandenen bzw. dadurch entstehenden Kosten zu verlangen.
12 Leistungsstörungen
Im Fall höherer Gewalt, bei Störung des Arbeitsfriedens, Arbeitsverweigerung der Mitarbeiter der LMG, fehlender Leistungserbringung durch Dritte oder ähnliche Leistungsstörungen, die der LMG eine Zustellung nicht ermöglichen, erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen sowie ein Anspruch auf Schadenersatz, sofern die Vermarktungsgesellschaft nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten bleiben oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind. Schadenersatz wird ausschließlich durch eine Gutschrift der LMG, maximal bis zur Höhe des vertragsgemäßen Rechnungsbetrages geleistet, es sei denn, die Vermarktungsgesellschaft trifft Vorsatz. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
13. Haftung
(1) Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vermarktungsgesellschaft, seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht für die Haftung für zugesicherte Eigenschaften und für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im letzten Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens.
(2) Bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung gegenüber Unternehmern dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
14. Werbeerfolg
Die LMG haftet weder für den Erfolg der Werbemaßnahme noch für den Inhalt des Werbeproduktes. Sofern er dafür von Dritten in Anspruch genommen wird, stellt ihn der Auftraggeber von der Haftung frei bzw. tritt er für die entstehenden Aufwendungen, insbesondere Rechtsverfolgungskosten, in vollem Umfang ein.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus einem Zustellvertrag ist der Sitz der LMG, Leipzig, sofern das Gesetz nicht zwingend anderes vorsieht.